Legal4Startups


StartseiteRatgeber › NIS 2 in der Lieferkette
Ratgeber · Lieferkette

NIS 2 in der Lieferkette: Was Zulieferer wirklich betrifft

Ab 1. Oktober 2026 macht ein Liefervertrag mit einem NIS-2-regulierten Kunden einen Zulieferer nicht automatisch selbst zur wesentlichen oder wichtigen Einrichtung. Ob das NISG 2026 direkt gilt, richtet sich nach den gesetzlichen Kriterien. Regulierte Unternehmen müssen ab diesem Stichtag jedoch die Sicherheit ihrer Lieferkette berücksichtigen – besonders die Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern und Diensteanbietern. Deshalb können Sicherheitsfragebögen, Nachweisanforderungen und Vertragsklauseln auch kleinere Zulieferer erreichen.

Direkt betroffen oder über den Kunden eingebunden?

Zwei Fragen werden oft vermischt:

  1. Ist das eigene Unternehmen nach den §§ 24 bis 26 NISG 2026 eine wesentliche oder wichtige Einrichtung?
  2. Welche Anforderungen stellt ein regulierter Kunde an seine Lieferkette?

Die erste Frage betrifft den gesetzlichen Anwendungsbereich. Sie hängt unter anderem von Einrichtungsart, Sektor, Größe und gesetzlichen Sonderfällen ab; dafür lässt sich die direkte Betroffenheit des eigenen Unternehmens prüfen. Die zweite Frage folgt aus dem Risikomanagement des Kunden: § 32 verlangt von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen. Zu den ausdrücklich genannten Feldern gehört die Sicherheit der Lieferkette.

Ein Kunde darf daraus nicht schlicht ableiten, dass jeder Lieferant selbst „NIS-2-pflichtig“ sei. Er muss seine eigenen Risiken bewerten und seine Maßnahmen verhältnismäßig ausgestalten. Für einen Anbieter kann daraus dennoch konkrete Arbeit entstehen – etwa ein Fragebogen, Nachweise zu Zugriffsschutz und Incident-Prozessen oder vertragliche Informationspflichten.

Rollenmatrix

Rolle Gesetzliche Ausgangslage Typische praktische Folge Saubere Formulierung
Wesentliche oder wichtige Einrichtung Muss die Maßnahmen nach § 32 umsetzen und die Sicherheit der Lieferkette berücksichtigen. Bewertet kritische Anbieter, vereinbart Anforderungen und prüft Nachweise. „Wir müssen das Risiko dieser Anbieterbeziehung steuern.“
Unmittelbarer Anbieter oder Diensteanbieter Wird in § 32 Abs. 4 lit. d ausdrücklich als Teil der zu betrachtenden Beziehung genannt. Erhält je nach Risiko Fragen, Mindestanforderungen, Meldewege oder Prüfvorbehalte. „Unser Kunde bezieht uns in sein Lieferketten-Risikomanagement ein.“
Sonstiger Lieferant weiter hinten in der Kette Wird durch den Vertrag mit einem regulierten Kunden nicht automatisch zur regulierten Einrichtung. Die eigene Betroffenheit ist getrennt zu prüfen. Anforderungen können mittelbar weitergereicht werden, wenn dies für das konkrete Risiko erforderlich ist. „Wir erfüllen vereinbarte Anforderungen; unsere direkte NISG-Einstufung ist eine eigene Frage.“

Was § 32 bei der Lieferkette verlangt

§ 32 Abs. 4 lit. d nennt nicht nur „Lieferkette“ als Schlagwort. Bei unmittelbaren Anbietern und Diensteanbietern sind insbesondere deren spezifische Schwachstellen, die Gesamtqualität der Produkte, ihre Cybersicherheitspraxis und die Sicherheit ihrer Entwicklungsprozesse zu berücksichtigen.

Das Gesetz schreibt dabei kein identisches Kontrollpaket für jeden Anbieter vor. Die Maßnahmen müssen geeignet und verhältnismäßig sein. Maßgeblich sind unter anderem Risikoexposition, Größe der regulierten Einrichtung sowie Wahrscheinlichkeit und Schwere möglicher Vorfälle.

Daraus folgt für die Praxis: Ein Cloud-Dienst mit administrativem Zugriff auf zentrale Systeme braucht eine andere Prüfung als ein Lieferant von unkritischem Büromaterial. Eine reine Selbstauskunft kann in einem Fall genügen und im anderen zu wenig sein. Die Entscheidung sollte aus der Risikoanalyse nachvollziehbar hervorgehen. Die vollständige Arbeitsmatrix hilft, die Lieferkette in die §-32-Maßnahmen einzuordnen.

Welche Unterlagen Zulieferer vorbereiten können

Ein Sicherheitsfragebogen ist leichter zu beantworten, wenn die Grundlagen bereits dokumentiert sind. Sinnvoll sind – abhängig von Tätigkeit und Risiko – folgende Unterlagen:

Diese Liste ist kein gesetzlicher Mindestkatalog für jeden Zulieferer. Sie übersetzt häufige Risikofragen in vorbereitbare Nachweise. Entscheidend bleibt, welche Leistung erbracht wird, welchen Zugriff sie ermöglicht und welche Folgen ein Ausfall oder Sicherheitsvorfall hätte.

Due-Diligence-Checkliste für regulierte Kunden

Prüffrage Ja Nein Unklar Möglicher Nachweis
Ist die Leistung für einen wesentlichen Prozess oder Dienst relevant? Kritikalitätsbewertung
Hat der Anbieter Zugriff auf produktive Systeme oder sensible Daten? Datenfluss- und Berechtigungsmatrix
Sind spezifische technische oder organisatorische Schwachstellen bekannt? Risikoanalyse, Findings, Maßnahmenplan
Sind Sicherheitsrollen und ein erreichbarer Incident-Kontakt benannt? Kontakt- und Eskalationsliste
Sind Meldefristen so gestaltet, dass der Kunde seine eigenen Pflichten erfüllen kann? Incident-Klausel und Prozessbeschreibung
Werden relevante Unterauftragnehmer transparent gemacht? Subdienstleisterliste
Ist geregelt, wie Sicherheitsnachweise aktualisiert oder geprüft werden? Vertragsklausel, Reviewplan
Gibt es eine Exit- oder Notfalllösung für einen Ausfall des Anbieters? Exit-, Notfall- oder Wiederanlaufplan

Ein „Nein“ bedeutet nicht automatisch, dass die Beziehung unzulässig ist. Es zeigt, wo eine Risikobewertung, eine alternative Kontrolle oder eine dokumentierte Entscheidung fehlt.

Vertragsklauseln: präzise statt pauschal

Eine Klausel wie „Der Auftragnehmer erfüllt NIS 2“ ist oft zu unbestimmt. Besser ist eine Zuordnung zu konkreten Risiken und Leistungen. Prüfpunkte sind etwa:

Die konkrete Vertragsgestaltung hängt von Leistung, Risikoprofil und bestehendem Vertragsgefüge ab. Sie gehört im Einzelfall rechtlich geprüft.

Nachweisfähigkeit gehört zur Umsetzung

Das NISG 2026 trennt Maßnahmen und Nachweise nicht vollständig voneinander. Wesentliche und wichtige Einrichtungen müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt ihrer Registrierungspflicht strukturierte Informationen zu umgesetzten Maßnahmen übermitteln. § 33 nennt dabei ausdrücklich auch die Sicherheit der Lieferketten und die Ergebnisse der Risikoanalyse.

Für die Lieferantensteuerung reicht es deshalb nicht, Fragebögen zu versenden und abzulegen. Die Einrichtung sollte erklären können, warum sie einen Anbieter als kritisch oder unkritisch einstuft, welche Kontrolle sie gewählt hat, wie sie offene Punkte verfolgt und wann sie die Bewertung aktualisiert. Dabei gehört auch die Verantwortung des Leitungsorgans in Reporting und Entscheidungen abgebildet.

Häufige Fragen

Sind alle Zulieferer von NIS 2 betroffen?

Nein. Ein Zulieferer wird nicht allein durch die Geschäftsbeziehung mit einer regulierten Einrichtung selbst zur wesentlichen oder wichtigen Einrichtung. Die direkte Betroffenheit ist nach den §§ 24 bis 26 NISG 2026 getrennt zu prüfen. Der regulierte Kunde kann jedoch risikobezogene Anforderungen stellen, weil er die Sicherheit seiner Lieferkette berücksichtigen muss.

Muss ein kleines Unternehmen jeden NIS-2-Fragebogen ausfüllen?

Ob und in welchem Umfang eine Antwort vertraglich geschuldet ist, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Praktisch sollte ein Unternehmen zuerst klären, welche Leistung und welches Risiko der Kunde bewertet, welche Angaben erforderlich sind und ob Vertraulichkeit sowie Aktualisierung geregelt sind.

Verlangt das NISG 2026 bestimmte Vertragsklauseln mit Zulieferern?

§ 32 Abs. 4 lit. d verlangt Lieferkettensicherheit und die Berücksichtigung bestimmter Anbietermerkmale. Er enthält aber keinen universellen Mustervertrag für jede Lieferantenbeziehung. Welche Klauseln angemessen sind, folgt aus Risikoanalyse, Leistung und Verhältnismäßigkeit.

Reicht eine Zertifizierung als Nachweis?

Ein Zertifikat kann nützlich sein, wenn Geltungsbereich, Laufzeit und geprüfte Systeme zur Leistung passen. Es ersetzt keine Prüfung jener Risiken, die außerhalb des Zertifikats liegen. § 33 sieht Zertifikate unter bestimmten Voraussetzungen für den Nachweis der operativen und organisatorischen Umsetzung vor; die konkrete behördliche Nachweissituation ist davon zu unterscheiden.

Primärquellen je Rechtsclaim

Rechtsclaim Primärquelle
Das NISG 2026 tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. NISG 2026, § 51 Abs. 1–2 – RIS, konsolidierte Fassung
Direkte Einstufung richtet sich nach den gesetzlichen Kriterien, nicht allein nach einem Liefervertrag. NISG 2026, §§ 24–26 – RIS, konsolidierte Fassung
Wesentliche und wichtige Einrichtungen müssen geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen umsetzen. NISG 2026, § 32 Abs. 1–3 – RIS
Lieferkettensicherheit umfasst Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern und Diensteanbietern sowie deren spezifische Schwachstellen und Cybersicherheitspraxis. NISG 2026, § 32 Abs. 4 lit. d – RIS
Die Selbstdeklaration umfasst insbesondere Informationen zu genutzten Systemen, Lieferkettensicherheit und Risikoanalyse. NISG 2026, § 33 Abs. 1 – RIS
NIS 2 nennt Lieferkettensicherheit als Mindestfeld des Cyberrisikomanagements. Richtlinie (EU) 2022/2555, Art. 21 Abs. 2 lit. d – EUR-Lex